Steuernewsletter Februar 2014
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1. Ab 1.2.2014 gilt SEPA – mit einer Übergangsfrist bis 1.8.2014 – für Unternehmen und Vereine
Am 1.2.2014 lösen europäische Zahlungsverfahren die nationalen Verfahren ab. Ab diesem Datum sollten Unternehmen, Vereine und öffentliche Kassen nur noch mit SEPA arbeiten. Die EU-Kommission verlängert jedoch aus Angst vor einem Zahlungschaos die SEPA-Übergangsfrist um 6 Monate. Die bisherigen Überweisungswege funktionieren demnach noch bis zum 1.8.2014.
Es gibt durch SEPA aber auch handfeste Vorteile. Der gesamte bargeldlose Euro-Zahlungsverkehr kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort gesteuert werden – effizient, sicher und einheitlich. Sie haben europaweit freie Kontowahl. Für Ihre Kontoführung können Sie sich das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen. SEPA ist auch für Unternehmen, die im Internethandel aktiv sind, vorteilhaft. Sie können ihren Kunden das Überweisungs- und Lastschriftverfahren nunmehr europaweit als Zahlungsmöglichkeit anbieten – in Absprache mit ihrer Bank.
2. Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar
Mit Urteil vom 5.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall hatte ein Student ein Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung das Einkommensteuergesetz neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine „erstmalige“ Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Nach Auffassung des BFH verstößt diese Regelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
3. Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen
Verträge unter Angehörigen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig kritisch beurteilt und können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 22.10.2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Bäcker von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt werden müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.
Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist, sollten Verträge zwischen Angehörigen nach strengen Kriterien abgeschlossen und auch so durchgeführt werden, um eben solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
4. Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und Leerstand
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellbar – und damit ein Ansatz von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich –, wenn nach Entmietung eines Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt werden sollen und das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer steht.
Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Daher muss sich der endgültige Entschluss zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder – sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben – für deren Aufgabe.
5. Steuern sparen mit dem „Haushaltsscheckverfahren“
Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise.
Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 €, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen vermindert, erhöht der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuererstattung unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen maximal 14,44 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.2.2014 stellt ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 150 € im Monat. Es verfügt über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2014 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: 11 Monate x 150 € = 1.650 € x 14,44 % = 238,26 €
Absetzungsbetrag: 1.650 € (Bruttolohn) + 238,26 € (Abgaben) = 1.888,26 € x 20 % = 377,65 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 377,65 Euro auf 8.122,35 Euro. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 139,39 Euro (377,65 Euro abzüglich 238,26 Euro).
6. Barzahlung bei „Haushaltsscheckverfahren“ möglich
Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig.
Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das „Haushaltsscheckverfahren“ Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.
In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.
7. Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.
In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung.
Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz der EG-Richtlinien. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach dem UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
8. Steuerliche Behandlung von „Kapitalabfindungen“ berufsständischer Versorgungswerke
Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes – steuerpflichtig. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.
In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen – und damit auch auf einmalige Zahlungen – anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.
Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung – also eine ermäßigte Besteuerung – angewendet.
9. Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 zu dem ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetz entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen (z. B. mangels Erwerbs liquider Mittel wie Bargeld oder Bankguthaben) an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
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