Steuernewsletter Dezember 2014

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1. Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden.

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.

Zu den Aufwendungen zählen dann – wenn das Gesetz so verabschiedet wird – alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

Solche Zuwendungen bleiben ab 2015 nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.

 

 

2. Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.

 

3. Zeitgrenze für „kurzfristige Beschäftigung“ ab 1.1.2015 geändert

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

 

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

 

Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und

  • der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt. 

 

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre – bis zum 31.12.2018 – begrenzt.

Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.

 

4. Sachbezüge: Aufmerksamkeiten  durch den Arbeitgeber 

Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.

So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen – wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch – aus Anlass eines persönlichen Ereignisses – z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes – bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €)  brutto steuerfrei.

Gleiches gilt für Geschenke – z. B. Präsentkörbe – bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.

Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind – auch innerhalb der 60-€-Grenze –nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.

 

5. Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung

Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.

Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den „Normalfall“ gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.

In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten „Definitiveffekt der Mindestbesteuerung“ sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

 

 

6. Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015

Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben – aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen – nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw.

Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung „nicht nur gelegentlich“.

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse (KSK) – den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.

Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden.


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