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	<title>Kramps | Middendorf Steuerberater PartGmbB</title>
	<subtitle>Kramps | Middendorf Steuerberater PartGmbB. Ihre Steuerexperten in Köln-Merheim.</subtitle>
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	<updated>2026-03-29T00:00:00Z</updated>
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		<name>Kramps | Middendorf Steuerberater PartGmbB</name>
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		<title>Steuernewsletter April 2026</title>
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		<updated>2026-03-29T19:00:01Z</updated>
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		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-BMF-veröffentlicht-Praxishinweise-zur-Aktivrente&quot;&gt;1. BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (&lt;a href=&quot;https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html&quot;&gt;&lt;span class=&quot;underline&quot;&gt;https://www.bundesfinanzministerium.de&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; – Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-BFH:-Neue-Entscheidungen-zur-Grunderwerbsteuer&quot;&gt;2. BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Neues-BMF-Schreiben-zur-Gebäudemodernisierung&quot;&gt;3. Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Doppelte-Haushaltsführung:-Wohnmobil-als-Zweithaushalt-und-Stellplatzkosten-als-Mietkosten&quot;&gt;4. Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Basiszinssatz-zur-Vorabpauschale-für-Investmentfonds-bekanntgegeben&quot;&gt;5. Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;6-EuGH:-Wann-Fahrtzeit-als-Arbeitszeit-gilt&quot;&gt;6. EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;7-Verfassungsbeschwerde-gegen-das-Grundsteuer-Bundesmodell-eingereicht&quot;&gt;7. Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.&lt;/p&gt;
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		<title>Steuernewsletter März 2026</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2026/02/steuernewsletter-maerz/"/>
		<updated>2026-02-29T19:00:01Z</updated>
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		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-BFH:-Stellplatzkosten-bei-Firmenwagen-keine-Vorteilsminderung&quot;&gt;1. BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-E-Auto-Förderprogramm-rückwirkend-ab-1-1-2026&quot;&gt;2. E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Grundsteuererlass-bei-Einnahme-ausfall-bis-31-3-2026-beantragen&quot;&gt;3. Grundsteuererlass bei Einnahme-ausfall bis 31.3.2026 beantragen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Schonfrist-bis-Mitte-März-2026:-Offenlegung-der-Jahresabschlüsse-2024&quot;&gt;4. Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Unterhaltszahlungen-mindern-Steuern-nur-bei-Banküberweisung&quot;&gt;5. Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;6-Pauschbeträge-für-unentgeltliche-Wertabgaben-2026&quot;&gt;6. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &amp;amp; Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;7-Arbeitnehmerentsendung:-Aktualisierte-Verwaltungsauffassung-zur-steuerlichen-Behandlung-von-Arbeitslohn&quot;&gt;7. Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und -freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einer zwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab 1.1.2025.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.&lt;/p&gt;
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		<title>Steuernewsletter Februar 2026</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2026/01/steuernewsletter-februar/"/>
		<updated>2026-01-26T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2026/01/steuernewsletter-februar/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-BFH:-Grundsteuer-„Bundesmodell&amp;quot;-ist-verfassungskonform&quot;&gt;1. BFH: Grundsteuer „Bundesmodell“ ist verfassungskonform&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehenden Entscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren die Revisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften des Ertragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die in Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70 m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacher Wohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln. In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigen Finanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens die jeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diese jeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahren in erster Instanz vor den Finanzgerichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass die Bewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich auf Verfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahren vor dem BFH weiterverfolgten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen und Pauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keine realitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- und ausstattungsspezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden würden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu groß gewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengen vorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Art der Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werde insbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seiner Auffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für die Gesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. Eine Gesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Vorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei der Abwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele werden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich am Regelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnach nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden, um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. Eine Abweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei der Typisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen, da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterliche Tätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstück wertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei der Wertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichst automatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnen Orts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich für Wohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zu niedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheit innerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche, Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertet werde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiere auch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zum Teil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlich teilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und das erstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlich war die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnis ändert sich für jene Klägerin nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können, bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eine Verfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum Ländermodell Baden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-NRW-kauft-Datenträger-zur-Aufdeckung-von-Steuerhinterziehung-an&quot;&gt;2. NRW kauft Datenträger zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung an&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw. ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheit schwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger, Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet. Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geld und die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitaler Technik auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Vorsteuerabzug-bei-Übergang-von-der-Kleinunternehmer--zur-Regelbesteuerung&quot;&gt;3. Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung der Kleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zur Regelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheiten beim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einen Jahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nicht ausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungen anderer Unternehmen erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmen war, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätze verwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamtes kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegment auswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde die Umsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Dauerhafte-Umsatzsteuerermäßigung-ab-1-1-2026-auf-7-für-Speisen-in-Gastronomie-Restaurants-Catering&quot;&gt;4. Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants &amp;amp; Catering&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben, für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während der Coronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem 1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen für Gastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht ein Wahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dort der Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Änderungen-bei-der-Sofortmeldung&quot;&gt;5. Änderungen bei der Sofortmeldung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.&lt;/p&gt;
</content>
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		<title>Steuernewsletter Januar 2026</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/12/steuernewsletter-januar/"/>
		<updated>2025-12-28T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/12/steuernewsletter-januar/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-Geschenkt:-Einlage-des-Familienheims-in-eine-GbR&quot;&gt;1. Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegatten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesellschafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-Workation:-Was-Arbeitgeber-und-Arbeitnehmer-beachten-müssen&quot;&gt;2. Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Beitrag-zur-freiwilligen-privaten-Pflegeversicherung-als-Sonderausgabe&quot;&gt;3. Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Bundesfinanzhof-entscheidet-zur-Grundsteuer-im-„Bundesmodell&amp;quot;&quot;&gt;4. Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Terminsache:-Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung-10-2-2026&quot;&gt;5. Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.&lt;/p&gt;
</content>
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		<title>Steuernewsletter Dezember 2025</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/11/steuernewsletter-dezember/"/>
		<updated>2025-11-23T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/11/steuernewsletter-dezember/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-Die-Frühstartrente&quot;&gt;1. Die Frühstartrente&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eine monatliche Rente von 2.200 €.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;div&gt;
	&lt;table&gt;
		&lt;col/&gt;
		&lt;col/&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td colspan=&quot;2&quot; valign=&quot;top&quot; &gt;&lt;p&gt;
				&lt;b&gt;Beispiel 1:&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
				&lt;p&gt;&lt;b&gt;Nur staatliche Förderung (ohne
				Eigenbeiträge)&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Einzahlung&lt;/p&gt;
				&lt;p&gt;(6. bis 18. Lebensjahr)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				1.440 € (10 €/Monat)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Rendite&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				6,00 %/Jahr&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				49 Jahre&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Endvermögen&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				ca. 36.000 €&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Rente&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				216 €/Monat über 20 Jahre&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/table&gt;
	&lt;table&gt;
		&lt;col/&gt;
		&lt;col/&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;p&gt;
				&lt;b&gt;Beispiel 2:&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
				&lt;p&gt;&lt;b&gt;Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab
				18)&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Einzahlung&lt;/p&gt;
				&lt;p&gt;(6. bis 18. Lebensjahr)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				1.440 € (10 €/Monat)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				eigene Einzahlungen&lt;/p&gt;
				&lt;p&gt;(ab dem 18. Lebensjahr)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				100 €/Monat&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Gesamteinzahlung&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				60.240 €&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td height=&quot;10&quot;&gt;&lt;p&gt;
				Rendite&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				6,00 %/Jahr&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				49 Jahre&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Endvermögen&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				ca. 374.000 €&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr valign=&quot;top&quot;&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				Rente&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;&lt;p&gt;
				2.200 €/Monat über 20 Jahre (4&amp;nbsp;% Rendite)&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-Sonderabschreibung:-Neuer-Ersatzbau-Neubau&quot;&gt;2. Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Deutschlandticket-2026&quot;&gt;3. Deutschlandticket 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Beitragsbemessungsgrenzen-steigen-ab-2026&quot;&gt;4. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;ul class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sozialversicherungsrechengröße&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Monat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bezugsgröße in der Sozialversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;3.955 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;47.460 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Versicherungspflichtgrenze) in der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kranken- und Pflegeversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;6.450 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;77.400 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Beitragsbemessungsgrenze) in der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kranken- und Pflegeversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;5.812,50 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;69.750 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;versicherung und Arbeitslosenversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;8.450 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;101.400 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rentenversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;10.400 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;124.800 €&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026&lt;br&gt;
in der Rentenversicherung
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
51.944 €
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024&lt;br&gt;
in der Rentenversicherung
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
47.085 €
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ol start=&quot;5&quot;&gt;
&lt;li&gt;
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;ul class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;strong&gt;Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)&lt;/strong&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2025&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2026&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Frühstück&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2,30 €/Mahlzeit&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2,37 €/Mahlzeit&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Mittag-/ Abendessen&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;4,40 €/Mahlzeit&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;4,57 €/Mahlzeit&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Vollverpflegung&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;11,10 €/Tag bzw.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;333 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;11,51 €/Tag bzw.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;345 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;strong&gt;Unterkunft des Arbeitgebers&lt;/strong&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2025&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;2026&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;allg. Unterkunft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einzelnutzung durch Volljährige&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;282 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;285 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Gemeinschaftsunterkunft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Volljährige&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;112,80 – 169,20 €/Monat&lt;sup&gt;*&lt;/sup&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;114 – 171 €/Monat&lt;sup&gt;*&lt;/sup&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Einzelnutzung durch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jugendliche / Azubis&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;239,70 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;242,25 €/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Gemeinschaftsunterkunft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jugendliche/Azubis&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;70,50 € – 126,90 €/Monat&lt;sup&gt;*&lt;/sup&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;71,25 – 128,25 €/Monat&lt;sup&gt;*&lt;/sup&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;*&lt;/sup&gt; je nach Belegung&lt;/p&gt;
</content>
	</entry>
	
	
	
	
	<entry>
		<title>Steuernewsletter November 2025</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/10/steuernewsletter-november/"/>
		<updated>2025-10-22T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/10/steuernewsletter-november/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-Steueränderungsgesetz-2025&quot;&gt;1. Steueränderungsgesetz 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, Bundestag und Bundesrat sollen noch zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtige Änderungen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-Die-Aktivrente&quot;&gt;2. Die Aktivrente&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Koalitionsvertrag sieht die sogenannte „Aktivrente“ als eines von mehreren Instrumenten, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Mitarbeiter auch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, sofern beide Vertragspartner dies wünschen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei soll es Rentnern erlaubt sein, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Für Frührentner ist keine steuerliche Vergünstigung vorgesehen. Nachdem zunächst die Rede davon war, dass der Verdienst nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden dürfe, wurde davon mittlerweile Abstand genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Fortführung einer Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus bzw. die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters sollte daher vor einer finalen Gesetzesfassung nicht vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber- und Sozialverbände sowie Gewerkschaften lehnen die Idee der Aktivrente ab. Auch das Institut der Deutschen Wirtschaft befürchtet lediglich Mitnahmeeffekte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Vernehmen nach soll die Aktivrente nicht für Selbstständige gelten, worüber bereits eine Auseinandersetzung um ein mögliches Diskriminierungsverbot entbrannt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-Schätzung-nach-amtlicher-Richtsatzsammlung&quot;&gt;3. Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteil ein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durch Beschluss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Entgelttransparenz-ab-2026&quot;&gt;4. Entgelttransparenz ab 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;overflow-x: auto;&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;blockquote&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anzahl&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeitnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;blockquote&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeitnehmer &amp;amp; Bewerber&lt;br /&gt;
Auskunftsanspruch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;blockquote&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;blockquote&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gender-Pay-Gap&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(Verdienstunterschied&lt;br /&gt;
Frauen / Männer)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Berichtspflicht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt; 50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;?&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;–&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;51–99&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;–&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;100–149&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2031 (alle 3 Jahre)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;150–249&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2027 (alle 3 Jahre)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;250–499&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2027 (1x jährlich)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; 500&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 2027 (1x jährlich)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie sieht für den Fall einer geschlechtsbedingten Benachteiligung die Zahlung einer Entschädigung vor. Die Umsetzung dieser Sanktionen obliegt den Mitgliedstaaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Pauschalabfindung-für-Unterhaltsverzicht&quot;&gt;5. Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfür anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.&lt;/p&gt;
</content>
	</entry>
	
	
	
	
	<entry>
		<title>Steuernewsletter Oktober 2025</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/10/steuernewsletter-oktober/"/>
		<updated>2025-10-02T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/10/steuernewsletter-oktober/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;1-Steuerfreiheit-bei-Rückabwicklung-einer-Anteilsübereignung&quot;&gt;1. Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage &lt;strong&gt;ausnahmsweise&lt;/strong&gt; entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-Pflichtteilsverzicht-gegen-abgetretene-Abfindung-in-Raten&quot;&gt;2. Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z. B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls &lt;strong&gt;könnte&lt;/strong&gt; er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der &lt;strong&gt;einkommensteuerliche&lt;/strong&gt;n Seite erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH &lt;strong&gt;keinen&lt;/strong&gt; einkommensteuerbaren Vorgang dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-BFH:-Zugangsvermutung-infrage-gestellt&quot;&gt;3. BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Entgeltliche-Ablösung-eines-Nießbrauchsrechts-an-GmbH-Anteilen&quot;&gt;4. Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beiden Töchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte, wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-E-Rechnung:-Entwurf-einer-neuen-Anweisung&quot;&gt;5. E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;6-Digitaler-Datenaustausch-startet-2026&quot;&gt;6. Digitaler Datenaustausch startet 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;7-Änderungen-zur-ausländischen-UStIDNr&quot;&gt;7. Änderungen zur ausländischen UStIDNr.&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;8&quot;&gt;
&lt;li&gt;
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter &lt;a href=&quot;https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-06-03-dataustausch-priv-kv-pv-finw-arbeitg.html&quot;&gt;Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
</content>
	</entry>
	
	
	
	
	<entry>
		<title>Steuernewsletter September 2025</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/08/steuernewsletter-september/"/>
		<updated>2025-08-22T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/08/steuernewsletter-september/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;Investitionssofortprogramm-in-Kraft-getreten&quot;&gt;Investitionssofortprogramm in Kraft getreten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungs-dauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th&gt;&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;aktuell – 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2029&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;13 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2030&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;12 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2031&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;11 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 2032&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th&gt;&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;aktuell – 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28,25 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2028/2029&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2030/2031&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;26 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 2032&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2 id=&quot;2-Änderung-der-Aufbewahrungsfristen-für-einige-Wirtschaftszweige-geplant&quot;&gt;2. Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;3-BMF-Schreiben-zur-neuen-Rechtslage-für-Kleinunternehmen&quot;&gt;3. BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt; Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;4-Aktualisierung-der-GoBD&quot;&gt;4. Aktualisierung der GoBD&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;5-Keine-Nachweispflicht-bei-doppelter-Haushaltsführung&quot;&gt;5. Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt; Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.&lt;/p&gt;
</content>
	</entry>
	
	
	
	
	<entry>
		<title>Steuernewsletter August 2025</title>
		<link href="https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/07/steuernewsletter-august/"/>
		<updated>2025-07-30T19:00:01Z</updated>
		<id>https://krampsmiddendorf.de/blog/2025/07/steuernewsletter-august/</id>
		<content type="html">&lt;h2 id=&quot;Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz-muss-bis-zum-31-12-2025-in-nationales-Recht-umgesetzt-werden&quot;&gt;Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;Nur-anteiliger-Schuldzinsenabzug-bei-unentgeltlicher-Übertragung-eines-Teils-des-Vermietungsobjekts&quot;&gt;Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;Vorläufigkeitsvermerk-zur-Rentenbesteuerung-entfällt-in-neuen-Steuerbescheiden&quot;&gt;Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerk bis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;Revision-zum-BFH-zugelassen:-Sind-Vermietung-oder-Verkauf-nichtexistenter-Container-als-sonstige-Einkünfte-zu-qualifizieren&quot;&gt;Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochsee-container, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;Langjährige-Dauer-eines-Erbscheinverfahrens-führt-nicht-zum-Erlass-von-Nachzahlungszinsen-zur-Einkommensteuer&quot;&gt;Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von&lt;br&gt;
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrunde-lege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id=&quot;Niedersächsische-Finanzämter-haben-zum-1-7-2025-Telefaxgeräte-abgeschaltet&quot;&gt;Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
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