Steuernewsletter Mai 2013

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1-%-Regelung auf Grundlage des »Bruttolistenneupreises«

Von der Fachwelt heftig umstritten ist die Tatsache, dass die 1-%-Regelung vom »Bruttolistenneupreis und nicht vom tatsächlichen Kaufpreis des Pkw angewandt wird. Das macht sich insbesondere bei gebraucht gekauften Fahrzeugen bemerkbar.

Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass zum Arbeitslohn auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann, gehören. Dieser Vorteil kann entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des »Bruttolistenneupreises« (sog. 1-%-Regelung) bewertet werden.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall durfte ein Steuerpflichtiger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Das gebrauchte Fahrzeug hatte noch einen Wert von rund 32.000 €. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 €. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 € monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Der BFH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 an der Rechtsprechung fest, dass die 1-%-Regelung als pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Schon früher hatte er entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

Er folgte auch nicht dem Einwand, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten ist, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), wird hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.

Strenge Anforderungen an ein »ordnungsgemäßes« Fahrtenbuch

Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 1.3.2012 entschieden hat, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs. Bei einer einheitlichen beruflichen Reise können diese Abschnitte zwar miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden und der am Ende der gesamten Reise erreichte Gesamtkilometerstand aufgezeichnet werden. Im Rahmen dieser Erleichterung sind aber die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie aufgesucht worden sind.

Diese Daten gehören zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst zu machen sind. Es genügt nicht, wenn nur allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als »Dienstfahrten« bezeichnet werden. Unzureichende Angaben im Fahrtenbuch können nicht aufgrund eigener Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers ergänzt werden. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht an anderer Stelle in einer weiteren und gegebenenfalls auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten Auflistung. Ein »ordnungsgemäßes« Fahrtenbuch liegt deshalb auch dann nicht vor, wenn die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt werden.

Warenmuster und Geschenke von geringem Wert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die aus unternehmerischen Gründen (z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden, der Umsatzsteuer unterworfen. Hierunter fallen z. B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern.

Geschenke und andere unternehmerisch veranlasste Warenabgaben werden jedoch nur dann besteuert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich dieser Steuer entweder zum vollen oder zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

In seiner Entscheidung vom 12.12.2012 kommt der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, kein Warenmuster im Sinne des UStG darstellt.

Ob ein solches Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze von zzt. 35 € im Jahr ab.

Ungünstige BFH-Entscheidung zu Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen hat. Das gilt insbesondere auch dann, wenn z. B. die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung oder einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nicht vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.9.2012 entschieden, dass nur der »ohnehin geschuldete Arbeitslohn« der arbeitsrechtlich geschuldete ist. »Zusätzlich« zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind. Aber auch auf die mündlich vereinbarten Leistungen besteht ein vertraglicher Anspruch. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßig mehrfach bestimmte Leistungen vorbehaltlos, kann daraus ein »vertraglicher« Anspruch auf diese Leistungen entstehen – auch wenn diese nicht vereinbart sind.

Die Gefahr liegt nunmehr darin, dass arbeitsrechtlich sehr schnell aus zunächst freiwillig gewährten Leistungen ein vertraglicher Anspruch entsteht und es sich somit nicht mehr um »freiwillige Arbeitgeberleistungen« handelt, obwohl den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) dies gar nicht bewusst sein muss.

Anmerkung: Fraglich ist, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgeht, also ob sie es über den entschiedenen Fall hinaus anwenden wird. Eine Stellungnahme liegt zzt. noch nicht vor.

Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse unterliegen besonderen Voraussetzungen und stehen ständig im Visier der Finanzverwaltung. Damit solche Arbeitsverhält­nisse auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Gleichzeitig müssen sie inhaltlich dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist.

Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt. Dies kann zwar auch unter Fremden ausnahmsweise vorkommen. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege, z. B. in Form von Stundenzetteln, üblich sein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 die Forderung aufgestellt, dass die Arbeitsleistung – sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt – durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss. Entsprechend wurden die Zahlungen an den Ehegatten inklusive gezahlter Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, sondern als Entnahme qualifiziert.

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Aufwendungen für eine der beruflichen Fortbildung dienenden Reise sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, wird das Finanzamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben.

Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

TERMINSACHE: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Wird also z. B. ein hergestelltes Einfamilienhaus sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

Bitte beachten Sie! Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer »zeitnah« erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.


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