Steuernewsletter August 2013
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1. Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft.
Neben den in der Juli-Ausgabe erwähnten Einschränkungen bei den sog. „Cash-GmbHs“, den Begrenzungen der Möglichkeiten für Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und dem Streichen des als „Goldfinger“ bezeichneten Steuersparmodelles mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurden noch viele weitere Änderungen und Neuregelungen beschlossen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Steuervorschriften geben.
Förderung von Elektrofahrzeugen: Eine Neuregelung sieht bei der sog. 1-%-Regelung vor, dass für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis um 500 € pro kWh der Batteriekapazität zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz darf höchstens 10.000 € betragen. Für die Folgejahre ist eine Minderung um jährlich 50 € pro kWh vorgesehen. Der Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 500 €. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenen Pauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d. h. die Absetzungen für Abnutzung sind entsprechend zu mindern. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bereits im Betriebsvermögen enthalten sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einführung einer sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ – die nicht vorher angekündigt werden muss – soll das Finanzamt in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Lohnsteuer-Freibeträge: Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.
Wehrsold: Steuerfrei bleiben der reine Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten, das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste. Steuerpflichtig werden bei Dienstverhältnissen ab dem 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
Pflegepauschbetrag: Steuerpflichtige können wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihnen durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen, anstelle einer Steuerermäßigung einen sog. Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Jahr geltend machen, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten und sie die Pflege im Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen. Mit einer Neuregelung wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet und die Norm europarechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche Pflege – unter weiteren Voraussetzungen – nunmehr auch unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden.
Prozesskosten: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) werden vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe auch Beitrag Nr. 3).
Ort der Leistung: Bislang wurden Leistungen, die an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Dies gilt sowohl beim Bezug für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich. Ausnahme: der Bezug erfolgt ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters.
Vermietung von Sportbooten/Beförderungsmitteln: Durch die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes wird der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an den Ort, an dem das Boot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird und der leistende Unternehmer an diesem Ort auch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat und die Vermietungsleistungen dort erbringt, verlagert. Das gilt auch für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer.
Kunstgegenstände: Insbesondere die Lieferungen sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen werden von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen; sie unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.
Gutschriften/Änderung bei der Rechnungsstellung: Grundsätzlich richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, gilt künftig das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist. Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (siehe auch Beitrag Nr. 2).
Steuerschuldnerschaft bei Gas- und Stromlieferungen: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf die entsprechenden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – Wiederverkäufer ist.
Neben den aufgeführten Neuregelungen bzw. Änderungen enthält das Gesetz noch eine Fülle weiterer Anpassungen, deren Ausführung den Rahmen dieses Schreibens sprengen würden. In den nächsten Informationsschreiben werden wir Sie detaillierter über einzelne relevante Änderungen informieren.
2. Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“
Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als „Gutschrift“ zu bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ (anstelle von Rechnung) enthalten sein.
Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort „Gutschrift“ sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt und nicht z. B. auf Rechnungsberichtigungen.
3. Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung ein
Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten – darunter fallen auch Scheidungskosten – einem Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig entstehen und somit als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sein können.
Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 7.4.2013 die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten (britischen) Rechtsanwalts in Höhe von 18.000 € und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 830 € als außergewöhnliche Belastungen zum steuerlichen Abzug zu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2013 die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang in Höhe von 8.195 € steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.
Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013) grundsätzlich aus, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
4. Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdeckt, stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 14.2.2013 Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren.
Dem stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach z. B. Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH qualifiziert Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird und dieser die Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen, Einlagen der Gesellschafter darstellen.
Im entschiedenen Fall wurde jedoch nicht ein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern der Geschäftsführer länger andauernd erkrankt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 16/13 anhängig.
5. Hinweise für Hochwassergeschädigte
Durch das Hochwasser sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Bund und Länder haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für vom Hochwasser Betroffene vorsehen.
Steuern: Dazu gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug).
Kurzarbeit: Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.6.2013 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.
6. Terminsache: ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.9.2013 zwingend
Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden ab dem 1.9.2013 von der Steuerverwaltung nicht mehr angenommen. Betroffen sind Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen, Zusammenfassende Meldungen sowie Anträge auf Dauerfristverlängerung. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollten die Betroffenen sich frühzeitig um die Authentifizierung kümmern (siehe unter elsteronline.de).
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