Steuernewsletter Juli 2013
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1. Ferienjobs: Beschäftigung von Schülern
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb derselben – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden (Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft).
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber angemeldet werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber – unter weiteren Voraussetzungen – die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben.
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bzw. 5 % in Privathaushalten = 3,9 % bzw. 13,9 % zu tragen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Anmerkung: Ob und welche Auswirkungen ein Ferienjob auf die Besteuerung bzw. die eventuelle Familienversicherung bei der Krankenversicherung – insbesondere bei weiteren Einkünften wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung – hat, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf geprüft werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
2. Gesetzgeber schließ Steuersparschlupflöcher durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigte sich am 5.6.2013 darauf, künftig »unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung« einzuschränken, also bislang legale Steuerschlupflöcher zu schließen.
Einschränkungen sieht der Kompromiss unter anderem bei den sog. »Cash-GmbHs« vor, die es Erben bislang ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren. Nach dem Vermittlungsvorschlag darf eine solche GmbH nur noch 20 % des Vermögens enthalten.
Ebenfalls begrenzt werden soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über so genannte RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Anwendungsbereich wird stark eingegrenzt.
Das als »Goldfinger« bezeichnete Steuersparmodell mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wird vom Vermittlungsausschuss gänzlich aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen.
Der beschlossene Einigungsvorschlag integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 – mit Ausnahme der damals vorgeschlagenen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften.
Anmerkung: Das neugefasste Gesetz tritt im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zahlreiche Elemente aus dem Jahressteuergesetz 2013 finden allerdings – wie ursprünglich geplant – bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung. Über die Regelungen im Einzelnen halten wir Sie nach Vorliegen konkreter Informationen in den nächsten Ausgaben auf dem Laufenden.
3. Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten
Bei Gewerbeimmobilien ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.2.2013 stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige – als gewerblicher Zwischenmieter – die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss er – will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, u. U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Gelingt dies nicht, können Werbungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
4. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit den zu versteuernden Anteil.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2013 fest, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer kein Nutzungsentgelt darstellt. Dies gilt auch für einzelne Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten abgerechnet werden.
Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten zum Gegenstand haben.
Beispiel 1: In der Überlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe von 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Hier handelt es sich um ein pauschales Nutzungsentgelt. Der pauschale Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer kann das Kfz mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Überlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten. Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und erst anschließend die Treibstoffkosten ersetzen muss.
Konsequenz: Vermeidung der teilweisen Übernahmen einzelner Kfz-Kosten; dafür Vereinbarung eines pauschalen Nutzungsentgeltes.
5. Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
Mit Urteilen vom 19.9.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der »ohnehin geschuldete Arbeitslohn« der arbeitsrechtlich geschuldete. »Zusätzlich« zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Mit den genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Urteile betrafen Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung – zum Vorteil der Steuerpflichtigen – als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Das hat sie mit Schreiben vom 22.5.2013 dokumentiert. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
Demnach gilt: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
6. Ausschluss »eingetragener Lebenspartnerschaften« vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sog. Splittingtarifs führt.
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 7.5.2013 entschieden.
Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie im Grundgesetz vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.
Anmerkung: Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Noch nicht bestandskräftige Veranlagungen könnten geändert werden. Betroffene Steuerpflichtige werden gebeten uns hierzu anzusprechen.
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