Steuernewsletter September 2013

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1. Änderungen bei „Rechnungen“ durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie strenge Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz explizit geregelt sind. Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz verschärft diese Regelungen weiter. Dabei gilt Folgendes zu beachten:

Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ (anstelle von Rechnung) enthalten sein.

Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis „Differenzbesteuerung nach § 25 (oder § 25a UStG)“ ist jetzt – je nach Sachverhalt – zwingend um die Angaben „Sonderregelung für Reiseleistungen“ bzw. „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu ergänzen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (betroffen können u. a. Bauleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer sein) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt demnach ein Unternehmen Leistungen aus, die unter das Verfahren fallen, muss die Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Auch der Begriff „Reverse Charge“ ist zusätzlich erlaubt und für Rechnungen an ausländische Unternehmer anzuraten.

Fristen für die Rechnungsausstellung: Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) müssen bis zum 15. des Folgemonats (= Monat der Umsatzausführung) ausgestellt werden.

2. Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21.3.2013 und 18.4.2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nach neuester Auffassung des BFH dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Das Einkommensteuergesetz setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1-%-Regelung. Mit dem Betrag, der nach der 1-%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet.

Anmerkung: Die 1-%-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. In Zukunft wird also lediglich ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot oder das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs die Besteuerung des geldwerten Vorteils verhindern können.

3. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die „Freien Berufe“

Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ abgesegnet.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt unbeschränkt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung ist u. a. das Kürzel „mbB“ ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen € vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit 1,0 Millionen € versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.

4. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.5.2013 entschieden.

In einem – für die Praxis weitreichenden Fall – ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei.

Der BFH stellt jedoch in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, dass dem Unternehmen der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen.

5. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind strenge Regeln zu beachten, wenn die anfallenden Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden sollen. Dabei geht die Finanzverwaltung bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen aus, sodass hier auch alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Wird eine Ferienwohnung jedoch zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einküfteerzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets zu prüfen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.4.2013 ist die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Unerheblich ist dabei auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.

6. Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.10.2013

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist - ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber
  3. und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.

Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.

Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung – als „einer“ Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung – festgehalten, gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten.

So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen; dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen. Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.

Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.

Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus.

7. Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen

Durch das Jahressteuergesetz 2013 – dessen Regelungen zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurden – ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen. Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht „Wiederverkäufer“ sind.


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