Steuernewsletter Oktober 2013

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1. Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitions­abzugsbetrags

Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen – aber ohne einen Zinszuschlag. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 11.7.2013 entschieden.

Der BFH widerspricht damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz hat die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen sind.

Anmerkung: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden – allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.

Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser weitreichenden Entscheidung steht noch aus. Inwieweit hier vom Fiskus ein sog. „Nichtanwendungserlass“ ergeht, kann somit noch nicht gesagt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

2. Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinn­grenze?

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) am 10.4.2013 entschieden.

Ein Arzt erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 €. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 € in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Steuerpflichtige habe daher einen Gewinn in Höhe von 184.000 € erzielt.

Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 29/13) eingelegt.

3. Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach – Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhal­tungsaufwendungen

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.

Soll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach – im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen – nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.

Dabei umfasst die „nutzbare Fläche“ nicht nur die (reine) Wohnfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

4. Erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat am 21.8.2013 entschieden, das Klageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z. B. bei ausländischen Einkünften bzw. bei der Gewerbesteuer – wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des FG ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Das Gericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

5. Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht – auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird – bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße „Schönwetter-Selbstständigkeit” fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.

Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. Diese wird durch Gebrauch zusätzlich bestätigt, geht aber allein durch fehlenden Gebrauch nicht verloren.

Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere BSG-Rechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblich war, ob die zu beurteilende Person „Kopf und Seele” des Betriebes, alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch „frei schalten und walten kann”, wie sie will.

In einem weiteren Verfahren hat das BSG ausgeführt, dass es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienangehörigen in Einzelunternehmen auf die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine „faktische Machtposition” für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus.

6. Minijob: Sechs-Wochen-Frist bei der Befreiung von der Rentenver­sicherungspflicht beachten

Minijobber haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt.

Übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht also mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangsmonats. Meldet der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend. In diesen Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Wird die rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt, sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Bitte beachten Sie! Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils also unterblieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt der Entgeltabrechnungszeitraum weiter zurück, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den eigentlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil selbst aufbringen und an die Minijob-Zentrale abführen. Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den Minijobber ein Verschulden trifft.

7. TERMINSACHE: Arbeitgeber müssen noch in diesem Jahr das elektronische Lohn­steuerabzugsverfahren verwenden

Mit der Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens können Arbeitgeber seit dem 1.1.2013 die gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 enthaltenen Daten verlieren somit zum Ende des Jahres ihre Gültigkeit.

Hier sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, die Angaben der alten Papier-Lohnsteuerkarte – so z. B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse – möglicherweise nicht mehr aktuell sind. Als spätester Zeitpunkt für die Einführung des ELStAM-Verfahrens beim Arbeitgeber ist der letzte Lohnzahlungszeitraum 2013 festgelegt worden.

8. Terminsache: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann seitdem nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich (soweit diese jährlich mindestens 600 € betragen) oder mit steuerpflichtigen Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist.

Anmerkung: Zur Geltendmachung der „Altverluste“ muss der Anleger diese Verrechnung bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben, sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen.

9. Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität

Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität erweitert worden. Diese Regelung tritt zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der Änderung der MwStSystRL im Amtsblatt EU Reihe L folgt, in Kraft.

Die entsprechende EU-Richtlinie ist am 26.7.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 20sten Tag - am 15.8.2013 – in Kraft getreten. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz tritt somit am 1.9.2013 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2018.


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