Steuernewsletter März 2014

Newsletter im PDF-Format herunterladen

1. 1-%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.

Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach der 1-%-Methode zu bewerten. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Ist dies der Fall, ist der für die Überlassung eines dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung anzusetzende geldwerte Vorteil entsprechend dem Anteil der Privatnutzung an den insgesamt für das Kfz angefallenen Aufwendungen zu berechnen.

Werden dem Arbeitnehmer 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.6.2013 für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen.

Anmerkung: Nach einem bis heute gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.5.1996 – das jedoch über keine Gesetzeskraft verfügt – kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Aufgrund des neuen Urteils des BFH scheint die steuerzahlerfreundliche BMF-Auslegung nicht mehr haltbar. Wie das BMF auf dieses Urteil reagieren wird, ist nicht absehbar. Grundsätzlich empfiehlt sich für solche Fahrzeuge die Fahrtenbuchmethode.

2. Zukunftssicherungsleistungen und 44-€-Freigrenze

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 10.10.2013 zu der Frage geäußert, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist. Sachbezüge des Arbeitgebers sind bis zu einer monatlichen Höhe von 44 € lohnsteuerfrei.

Kein Sachbezug, sondern Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).

Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar, sodass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 € nicht angewendet werden kann.

Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

3. Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen und Geschenke

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Der Zuwendende kann jedoch die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern.

Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.

Unterliegt der Empfänger nicht der Steuerpflicht oder steht das Besteuerungsrecht nach DBA einem ausländischen Staat zu, entsteht auch keine Einkommensteuer, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Nach Auffassung des BFH muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, inwieweit ein steuerpflichtiger Zugang entstanden ist.

4. Steuerliche Anerkennung inkongruenter (abweichender) Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999 entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen vom Finanzamt anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn andere Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.

Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 17.12.2013 setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Kapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.

Dies ist bei einer GmbH der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Oder die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten will die Finanzverwaltung bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht annehmen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe „nachgewiesen“ werden. Diese Prüfung soll unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Von einem Indiz für eine unangemessene Gestaltung geht sie jedoch dann aus, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

5. Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern?

Bei der Wahl zwischen der Individualversteuerung und der Abführung der Pauschsteuer kommt es beim 450-€-Minijob auf den Einzelfall an. Damit bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft, sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für die Abführung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden.

In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger sein, die Vergütung aus dem 450-€-Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann in diesem Fall für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger sein als die 2%ige Pauschsteueroption. Dies trifft jedoch in der Praxis in nur wenigen Fällen zu!

Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch abwägen, ob dies die für den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig herausstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte – z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renten – hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr, dass der auf Grund der Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte Lohn aus dem Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch die Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer auslöst.

6. Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Neu: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung: In vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage umfangreiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013 klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovoltaikanlage als eine „Bauleistung“ anzusehen ist. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans FA abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung vorlegt. Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.

  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz seinem Unternehmen zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug der Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Bezugs der Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss also rechtzeitig – spätestens am 31. Mai des Folgejahres – beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Ermittlung des Selbstverbrauchs: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der Anlagenbesitzer entweder selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven) Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den Selbstkosten des Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen Jahresende eine Zählerablesung für die Gesamterzeugung und wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.

  • Gewinnerzielungsabsicht: Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. „Liebhaberei“ besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.

  • Stromspeicher, Direktvermarktung: Die privaten Stromerzeuger haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher auszustatten. Der Strom aus dem Speicher kann bedarfsgerecht wieder entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der Betreiber ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung nach der EEG-Novelle in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht identisch sind. Der Gesetzgeber sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern eine Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz erfolgen. Da die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche Projekte überprüft werden. Dient der Speicher allerdings nur dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.

  • Drohende Kürzung von Sozialleistungen: Beim Bezug von Sozialleistungen kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die Bemessungsgrundlage erhöhen. Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen. Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.