Steuernewsletter April 2014
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1) Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer
Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet.
Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete) fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen „Nullwert“ zurückmelden.
Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
2) Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws – mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung – verneint.
3) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?
Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Im zu entscheidenden Fall bewohnt ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet er 2 in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Vermieter bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009, wonach für Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
4) Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet.
Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen.
Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die – auf die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.
5) Umsatzsteuer: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung
Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.
Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.
Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Steuerpflichtige im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.
Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.
6) Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014 Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.
**Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. **
Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen.
Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet.
**Anmerkung: ** Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.
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