Steuernewsletter Mai 2014
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1. Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des Steuerrechts (?)
Strafbefreiende Selbstanzeige: Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft werden.
Danach sehen die Planungen vor den strafrechtlichen Berichtigungszeitraum für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre auszuweiten. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur 5 Jahre. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang 5 % auf 10 % erhöht werden.
Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 € sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
Vereinfachung des Steuerrechts (?): Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014 beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen. Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Ein Steuerbonus für Handwerkerkosten soll nur für Rechnungsbeträge gezahlt werden, die insgesamt einen Sockelbetrag von 300 € übersteigen.
Die Vorschläge sollen auch Maßnahmen enthalten, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.
Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.
Anmerkung: Ob man tatsächlich über eine Vereinfachung des Steuerrechts sprechen kann, bleibt abzuwarten. Über die geplanten Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.
2. Umwandlung eines alten (400-€-)Minijobs in einen neuen (450-€-)Minijob
Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 1.1.2013 aufgenommenen 400-€-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten.
Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.
Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.
Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag.
Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
3. Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) können Schuldzinsen für einen Baukredit auch nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie – unter bestimmten Voraussetzungen – steuerlich geltend gemacht werden.
Werbungskosten sind steuerlich ansetzbare Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck – Vermietung und Verpachtung – unterstellt. Nach den früher in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit endete, mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach Ende der Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.
Nach Auffassung des FG wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts – außerhalb des Spekulationszeitraums – der wirtschaftliche Zusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben, sodass auch diese Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das gilt nicht, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können.
Anmerkung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Berücksichtigung der Schuldzinsen außerhalb der Spekulationsfrist nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb unter Hinweis auf das dort anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
4. Kindergeld bei dualer Ausbildung
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung in diesem Sinne ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden daher alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind.
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet.
Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung: Angesichts der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche Ausführungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und dem Verständnis der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen dualer Ausbildungsgänge ist auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an das Ausbildungsdienstverhältnis angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.
5. Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind – also z. B. Geschäftspartner, Kunden – dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Damit unterliegen diese Aufwendungen zwar dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geschenke pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu besteuern. Die entrichtete Pauschsteuer ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern darf. Übernimmt demzufolge ein Steuerpflichtiger als Schenker die Steuer des Beschenkten, wendet er den Empfängern damit einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die vom Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Frage, ob die übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.
6. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
Ist ein Gegenstand – ein hergestelltes Einfamilienhaus – sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
7. Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.
Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden nur schwer erreicht werden.
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