Steuernewsletter August 2014

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1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese können dadurch – unter weiteren Voraussetzungen – bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht ab dem 1.7.2014.

Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab 1.7.2014 können aber nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Wurde der Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen werden.

Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.

Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger weitergearbeitet hätten.

2. Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Der Wert der privaten Nutzung ist mittels der 1-%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt demnach den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.

Die Fahrtenbuchmethode ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist demnach nicht zulässig.

3. Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen?

Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erheblich zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Kapitalerträgen für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet hier nach Auffassung des FG keine Anwendung.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag.

Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte das FG für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme neben­einander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrags und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.

Anmerkung: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 anhängig. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 liegt beim FG ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Kosten bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt nunmehr mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

4. Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es fehlt insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.2.2014 entschieden.

Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung wurde aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtete. Dementsprechend besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Anmerkung: Der BFH betont, dass seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2, Juli 2014). Die Steuerpflichtige konnte in dem entschiedenen Fall die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

5. Verteilung der Kosten für „außergewöhnliche Belastung“ auf mehrere Jahre

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (FG) vom 6.8.2013 können aber solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen.

In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Diese hätten sich aufgrund seines Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt. Er beantragte deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre. Das FG ließ jedoch nur eine Verteilung auf 5 Jahre zu.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az. BFH VI R 68/13). Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

6. Recht auf Urlaub für Minijobber

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr, die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.

Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage (5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6).

7. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt – also sowohl privat als auch betrieblich – genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen.


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