Steuernewsletter Juli 2014
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1. TERMINSACHE: Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Erbschaft- 3und Schenkungsteuer
Mit Beschluss vom 27.9.2012 legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Er ist der Auffassung, dass Teile des ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
- Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
- Das ErbStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
- Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt mündlich am 8.7.2014 zur Erbschaftsteuer. Was können die betroffenen Steuerpflichtigen noch tun? Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns besprechen.
2. Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mit Urteil vom 8.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - also nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht steuerbaren) Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Darlehen wurde daher anteilig durch den Steuerpflichtigen getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht.
In seiner Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs. Ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.
3. Höhere Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer?
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen können Steuerpflichtige grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere Werbungskosten werden nicht mehr berücksichtigt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Dieses Verfahren landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als der Abgeltungssteuersatz und in dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Die daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigt. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in denen die tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht berücksichtigt wurden, mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
4. Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die Finanzverwaltung jetzt wir folgt: „Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.“ Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den sog. Fremdvergleich hin überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits- oder Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle hierüber gezielt beraten lassen.
5. Bundesfinanzministerium äußert sich erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Nach seiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2014 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.
Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.
Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern legt das Bundesfinanzministerium – bei vor dem 15.2.2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14.2.2014 ausgeführt werden – eine Vereinfachungsregelung fest.
Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich angewendet, soll es nicht beanstandet werden, wenn sie nach dem 14.2.2014 ebenso einvernehmlich festlegen, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist.
Im Übrigen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.
6. Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung
Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %) grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört. Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013 entschiedenen Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch solche „indirekten“ Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer „spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers“ führt.
7. Die Schweiz und Singapur nehmen künftig am automatischen Informationsaustausch teil
Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung – insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.
Die OECD hat im Auftrag der G20 einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Darin verpflichten sich die beigetretenen Länder, Informationen über ausländische Sparguthaben an die Finanzverwaltungen der Heimatländer zu liefern. So soll sichergestellt werden, dass anfallende Zinseinkünfte auch dort versteuert werden, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat - auch wenn das Geld im Ausland liegt.
Die G5-Finanzminister (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien) verständigten sich darauf, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren, und luden gleichzeitig andere Staaten dazu ein, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere Staaten dieser „Frühanwender-Initiative“ beigetreten, unter ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.
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