Steuernewsletter September 2014

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1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. „Kroatiengesetz“

Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.

Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter http://www.bzst.de zur Verfügung.

Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen.

Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab 1.10.2014 die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren.

Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.

Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

2. „Business-Kleidung“ nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar

Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.3.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen – und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar –, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.

3. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.

Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.

Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!

Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.

4. Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig?

Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.

Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat.

Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2013 jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll.

Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.

5. Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Mit Urteil vom 26.6.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

6. Steuerhinterziehung deutscher Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt

Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren.

Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2014 und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen – und zwar bereits ab dem Jahr 2011. Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum 1.1.2015 mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen.

7. Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen.

Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind – unter weiteren Voraussetzungen – von der Abfrage ausgenommen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

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