Steuernewsletter April 2016

Newsletter im PDF-Format herunterladen

1. Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG).

Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.

Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt.

Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide.

Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

2. Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

3. Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.

Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen.

Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

4. Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken

Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung, sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist dieser nicht mehr möglich.

Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde.

Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben.

Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

5. Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert

Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus.

In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.

Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen.

6. Kinderfreibeträge verfassungswidrig?

Mit Beschluss vom 16.2.2016 hob das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014 in Höhe von 820 € auf, weil nach seiner Auffassung die Kinderfreibeträge aus mehreren Gründen zu niedrig und deshalb verfassungswidrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.

Im Übrigen hat das FG u. a. auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 € pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 €) liegt.

Anmerkung: Wie nunmehr die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird, bleibt abzuwarten.

7. Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug – z. B. im Rahmen einer Außenprüfung – erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein.

8. Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht

Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes Unternehmen in der Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft.

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse – den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen.

Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie – nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben – vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind.

9. Bandenmäßiger Umsatzsteuerbetrug beim Autokauf

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz warnt aktuell vor einer osteuropäischen Tätergruppe mit Tatbeteiligten u. a. aus Rumänien, die bei deutschen Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben. Dem tatsächlichen Inhaber der USt-ID ist von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner steuerlichen Identität nichts bekannt.

Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Autohändler sollten die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers (ausländischer Unternehmer, in dessen Auftrag und mit dessen USt-ID die Fahrzeuge angeblich erworben werden sollen) überprüfen!


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.