Steuernewsletter Mai 2016

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1. Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.

  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

3. Kürzung der „außergewöhnlichen Belastungen“ um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (z. B. Krankheitskosten), können diese nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – aber nur so weit sie die sog. „zumutbare Belastung“ überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. Er stellte in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Anmerkung: Gegen die Auffassung des BFH wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 180/16 eingelegt. Die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind nicht abschätzbar. Dennoch sollten Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und die Kosten in den Einkommensteuererklärungen steuerlich angesetzt sowie abschlägige Bescheide offen gehalten werden.

4. Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

5. Verlust aus wertlosen Optionen/ Wertpapiergeschäften steuerlich berücksichtigungsfähig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte in mehreren Entscheidungen vom 12.1.2016 Verluste aus dem Verfall wertlos gewordener Optionen steuerlich an. Demnach sind optionsbedingte Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Steuerpflichtige können daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen.

Anmerkung: Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer ergangen sind. Weiter umstritten ist auch die Auffassung der Finanzverwaltung zu Verlusten bei Veräußerungen von Wertpapieren, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Das trifft insbesondere auf Wertpapiere zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben (siehe hierzu Beitrag Nr. 4 Ihrer Januar-Ausgabe).

6. Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH findet keine Anerkennung

Der Geschäftsführer besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass er eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt er regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er – abgegolten durch die Gesamtausstattung – die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 eine Vereinbarung nicht, in der auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird. Sie entspräche – zeitversetzt – der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Im entschiedenen Fall vereinbarte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH – und damit die Steuerbelastung – nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

7. Selbstanzeige nach einschlägiger Medienberichterstattung

Nach den Regelungen der Abgabenordnung tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige dann nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer „Steuer-CD“ schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 30.10.2015 jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. Liegt es so, musste der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Straftat rechnen.

Dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist unter der Formulierung „mit etwas zu rechnen“ zu verstehen, dass jemand aufgrund bestimmter Umstände bzw. Überlegungen den Eintritt eines bestimmten Ereignisses als möglich bzw. wahrscheinlich annimmt. Im Unterschied zum Begriff des „Kennens“, der auf die positive Kenntnis, also das Wissen von bestimmten Umständen hindeutet, beinhaltet „mit etwas zu rechnen“, eine noch verbleibende Unsicherheit. Eine solche Auslegung steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.

8. TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.


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