Steuernewsletter Oktober 2016
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1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
- Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
- Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.
2. Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017
Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.
Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.
Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.
Anmerkung: Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.
3. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
Ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtmäßig sein. Die Steuerfahndung darf daher von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit.
Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Von der Pressefreiheit geschützt sind aber nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führt ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen sind.
Einschränkungen bestehen aber nach Auffassung des BFH für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.
4. Regelung zu den „Nachzahlungszinsen“ erneut vor dem Bundesfinanzhof
Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.
Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.
Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.
Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr als unangemessen anzusehen.
Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss, dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.
Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az. I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragen.
5. Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung
Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
6. Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt – Verspätungszuschlag fällig
In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.
Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.
Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.
Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.
7. Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015
Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der „Leistungsempfänger“ bisher schon Steuerschuldner. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet. Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 10.8.2016 ein klarstellendes Schreiben.
Danach gelten als Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Eine Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.
Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nicht unternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen in die Liste der Bauleistungen aufgenommen.
8. Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
In seiner Entscheidung vom 7.9.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.
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