Steuernewsletter Februar 2017

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1. Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet

Der Bundesrat stimmte dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in seiner Sitzung am 16.12.2016 zu. Damit wird die Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Regis­trierkassen auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen.

Technische Sicherheitseinrichtungen: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen, sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, von der „Belegausgabepflicht“ – auf Antrag beim Finanzamt – befreien lassen.

Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Eine Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.

Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem 1.1.2017 gilt dann auch die Einzelaufzeichnungspflicht.

Anmerkung - offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine „Flucht“ in die offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt werden.

Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren!

Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können. Das gilt ab dem 1.1.2020.

Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.

2. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.

Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10 Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.

3. Arbeitszimmer mit Büromöbeln und Küchenzeile steuerlich nicht anzuerkennen

Die steuerliche Anerkennung von sog. „häuslichen Arbeitszimmern“ wird häufig verworfen, wenn bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. So hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.9.2016 erneut mit dem Thema zu befassen.

In dem entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger einen Teil der Wohnung mit offenem Wohn- und Küchenbereich auch als „Arbeitszimmer“. Dafür setzte er in seiner Gewinnermittlung die anteilige Miete und Nebenkosten für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug an. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof.

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können nach der Entscheidung weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

4. Rückabwicklung von Beteiligungen an sog. „Schrottimmobilien“

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.9.2016 sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. Darin stellt er fest, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufteilbar sind.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Das betroffene Kreditinstitut bot aufgrund diverser Klagen den Beteiligten an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn sie ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus.

Der BFH sieht das anders. Zwar handele es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden.

5. Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 15.9.2016, wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Mit dieser Entscheidung gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf und richtet sich damit gleichzeitig gegen die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung.

Sie ist für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, von großer Bedeutung. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen – z. B. nach einer Betriebsprüfung – selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Rechnungen keine „ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung“ enthielten.

Anmerkung: Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen (die im entschiedenen Fall vorlagen). Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

6. Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert

Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ zugestimmt. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen werden – durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten – profitieren.

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:

  • Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
  • die Körperschaft darf kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.

7. Steuerliche Behandlung betrieblich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab 1.1.2017

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2017 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.


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