Steuernewsletter Mai 2017
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1. Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar
Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) belastet ist. Die „zumutbare Belastung“ wird in 3 Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten „Stufengrenzbetrag“ übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.
Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.
2. Belege weiter aufbewahren
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – müssen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden. Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen. Die Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt.
Bitte beachten Sie! Für Einkommensteuererklärungen einschließlich des Jahres 2016 sind die Belege nach wie vor einzureichen. Dazu gehören:
Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer
Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, bei der keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht
Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern
Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen
Nachweise der „Unterhaltsbedürftigkeit“
Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen
Die erforderlichen Belege müssen ab dem Veranlagungsjahr 2017 zwar nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung mitgesandt, jedoch jederzeit der Finanzverwaltung bei Nachfragen zur Verfügung gestellt werden. Es entfällt nicht die Aufbewahrungspflicht!
3. Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit
Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.
Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige – wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags – fahruntüchtig war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit – weder privat noch beruflich – nutzen durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
4. Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur
Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) – aufgrund von Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – seine Rechtsprechung auf und lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z. B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist.
Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger nicht ausweisen, sind nicht berichtigungsfähig. Es handelt sich daher bei den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden „Leistungsempfängers“ gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.
Anmerkung: Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind.
5. Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung (AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen.
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. „mittelbaren Grundstücksschenkung“ vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, steht ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts zu.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln.
Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.10.2016 fest.
6. Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung im Falle von privaten Veräußerungsgeschäften
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassen u. a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Der steuerlich anzusetzende Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 6.12.2016 fällt – bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen – der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.
Die Aufwendungen, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten, sind in einem solchen Fall erst in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zufließt.
Im entschiedenen Fall begehrten die Steuerpflichtigen die Verrechnung des gesamten Verlustes im ersten Jahr der Teilzahlung, die Vorinstanz ging von einer Verlustrealisierung erst nach Zahlung der letzten Rate aus.
7. Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistung
Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich begünstigt wird, war eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag.
Dazu stellte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 14.2.2017 fest: Die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür hängt von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab. Der Begriff „im Haushalt“ ist hierbei räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung grundsätzlich aus.
8. Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.
Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2016 nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
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