Steuernewsletter Oktober 2017
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1. Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
**Anmerkung: **Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich – aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll – ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen zu nutzen.
2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten – im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit – nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.
Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig) nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen.
3. Scheidungskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 18.5.2017 zu dem Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom 16.8.2017, dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen.
4. Verteilung der außergewöhnlichen Belastung auf verschiedene Jahre
Zu den steuerlich ansetzbaren „außergewöhnlichen Belastungen“ zählen u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt, Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, Unterhaltskosten etc.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremdfinanzierte Aufwendungen – im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen –, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz – nach Auffassung des BFH – keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom 6.8.2013, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten.
5. Sonderausgabenabzug bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare „betriebliche“ Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.
6. Neue Regeln bei der Riester-Rente
Das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen.
Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem 1.1.2018 von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max. 2.100 € abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 € geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann.
Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen nach der sog. „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.
Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 € monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal werden 202 € anrechnungsfrei gestellt.
7. Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil vom 16.5.2013 fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.
Anmerkung: Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst werden.
8. Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen
Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2017 nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, „die Allgemeinheit“ zu fördern.
Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe anführen.
Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Vereine wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden.
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