Steuernewsletter August
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1. Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.
2. Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße – also je zur Hälfte – von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
- Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
- Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.
3. Nur gelegentliche Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen.
Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle angewendet werden.
4. „Spekulationssteuer“ auf häusliches Arbeitszimmer?
Zu den steuerpflichtigen „privaten Veräußerungsgeschäften“ gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von „Werbungskosten“ für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
5. Zielstrebigkeit bei der Ausbildung zur Erlangung des Kindergeldes erforderlich
Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung – im entschiedenen Fall zum Steuerfachangestellten – seine Berufsausbildung mit weiterführendem Berufsziel „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
Anmerkung: Eine „mehraktige“ Ausbildung und ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden Ausbildungsgänge müssen aber –wie der BFH jetzt bestätigt – mit einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll.
6. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften nicht verfügen können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.
7. Gebrauchtwagenhändler umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer zu qualifizieren?
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7.2.2018 entschiedenen Fall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010). Der Steuerpflichtige ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Der BFH tendiert in seinem Beschluss zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen, auf die Differenzbeträge abzustellen, hält jedoch eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Dieser soll jetzt klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Anmerkung: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.
8. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Anzahlungen auf Bauleistungen
Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.
Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.
9. Leistungszeitpunkt einer Rechnung kann sich aus Ausstellungsdatum ergeben
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018 entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.
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