Steuernewsletter März

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1. Jobtickets seit dem 1.1.2019 wieder steuerfrei

Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber – sog. Job-Tickets.

Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die 44-€-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig ausschöpfen.

Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

2. Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen

Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt.

Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

3. Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 1.1.2019 nicht mehr besteuert.

Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

4. Neuerung bei der Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern

Immer mehr Arbeitnehmer sehen sich mit beruflichen Anforderungen wie ständiger Erreichbarkeit, wachsendem Leistungsdruck und neuen Formen der Arbeit konfrontiert, die eine stetig hohe Leistungsfähigkeit erfordern. Um diese Leistungsfähigkeit und den allgemeinen Gesundheitszustand zu erhalten und zu verbessern, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch eine betriebliche Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei unterstützen.

Zum 01.01.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit. Diese war bisher keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Für Maßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2019 begonnen haben und keine Zertifizierung vorweisen, wurde eine Übergangsregelung getroffen. Für diese Maßnahmen ist die Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden.

5. Ausstellung und Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuer-, bzw. Betriebsausgabenabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Das Umsatzsteuergesetz fordert die folgenden Angaben in einer Rechnung:

  1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers

  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.)

  3. Rechnungsdatum

  4. Rechnungsnummer

  5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung

  6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts

  7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen)

  8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

  9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen

  10. die Angabe „Gutschrift“ in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger

Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen.

Aufbewahrungspflicht: Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.

Bitte beachten Sie! Die immer kritischer werdenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung zwingen zur akribischen Befolgung der Vorgaben und Aufbewahrungen. Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z. B. „nur“ als Papierausdruck ist nicht zulässig!

Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss der Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat.

6. Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € durch Krankenvertretung

Grundsätzlich ist der Verdienst eines Minijobbers auf 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr begrenzt. In der Praxis ergeben sich aber Fälle, in denen Minijobber - aufgrund von z. B. Krankheitsvertretung - mehr leisten müssen und dadurch die 450-€-Grenze überschreiten.

Ob diese Überschreitung des Minijobs schädlich ist, hängt davon ab, ob die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Danach gilt: Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.

Als gelegentlich gilt die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal drei Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 € betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der höhere Verdienst drei Monate hintereinander oder in drei einzelnen Monaten verteilt über den 12-Monats-Zeitraum erzielt wird. Werden Krankheitsvertretungen in mehr als drei Kalendermonaten übernommen, wäre die Beschäftigung kein Minijob mehr.

7. Haftungsregeln für Onlinehändler zum 1.1.2019

Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel in Kraft. Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall.

Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019.

Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig. Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10-seitigen Schreiben vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen!

8. Erstattungszinsen wegen unzutreffender Rechtsanwendung bei der

Umsatzbesteuerung von Bauträgern

Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass „Bauträger“ Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.

Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung „ohne Einschränkung“ geltend machen. Hier hat die Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich bestehende Anweisung zurückgenommen.

Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend „Verzinsung von Steuererstattungen“ nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen rechnen.

9. Auswirkung von Hinzuschätzungen bei Kapitalgesellschaften

Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet.

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog. objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen.

In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter auszugehen.


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