Steuernewsletter Juni

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Anhebung der Gleitzone bei Midijobbern ab 1.7.2019

Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für ihn nur verringerte „Arbeitnehmerbeiträge“ anfallen.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige „Gleitzone“ zu einem sozialversicherungsrechtlichen „Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.

Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt – unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer – unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens.

Das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ wird in „Midijob“ geändert. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Midijobber erwarben in der Vergangenheit geringere Rentenleistungen, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 30.6.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Dagegen konnten sie aber ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung entfällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren. Bestehende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebsprüfung erhalten bleiben.

In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019 unterschieden.

Zuwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung – hier „Sensibilisierungswoche“

Zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers gehören neben dem Lohn auch sonstige Zuwendungen und Vorteile durch den Arbeitgeber. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2018 entschied, gehören dazu auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer sog. „Sensibilisierungswoche“.

Im entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmern in einem einwöchigen Seminar Themen rund um einen gesunden Lebensstil vorgestellt. Dabei ging es jedoch nicht um eine Gesundheitsvorsorge zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um präventive Maßnahmen des allgemeinen gesundheitlichen Zustands. Die Teilnahme der Arbeitnehmer war freiwillig. Der Arbeitgeber trug außer den Fahrtkosten sämtliche Aufwendungen.

Entscheidend für den BFH war, dass bei dem Seminar der allgemeine Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessert werden sollte und es keinen besonderen Bezug zu dem Unternehmen bzw. zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gab. Damit lagen keine Vorteile vor, die durch eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers entstehen. Entsprechend qualifizierte er diesen Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Anmerkung: Übernimmt der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen seiner Arbeitnehmer, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen. Liegt eine betriebliche Gesundheitsförderung vor, so ist zudem eine Steuerbefreiung bis zu 500 € pro Jahr möglich. Zum 1.1.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit.

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit – hier „Heileurythmie“

Unter Heileurythmie versteht man eine Form der alternativmedizinischen Bewegungstherapie. Dabei geht es in erster Linie darum, den seelischen und körperlichen Zustand eines Menschen wieder in sein Gleichgewicht zu bringen. Das kann sowohl nach einer Erkrankung der Fall sein, aber auch zur Prävention des Gesundheitszustandes wird Heileurythmie angewandt. In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder eines Gewerbebetriebes handelt, mit dem Nachteil, dass entsprechend Gewerbesteuer fällig wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit, dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten. Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.

Steuerfreie „private Veräußerungsgeschäfte“ nach kurzzeitiger Vermietung?

Die Veräußerung eines i. d. R. bebauten und vermieteten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch Privatpersonen unterliegt als „privates Veräußerungsgeschäft“ der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung eigenen Wohnzwecken dienen oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Das Finanzgericht Baden Württemberg (FG) kommt nunmehr in seiner Entscheidung vom 7.12.2018 zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungsgewinn für ein Grundstück, das ausschließlich privaten Wohnzwecken diente und dazwischen kurzzeitig vermietet wurde, nicht der sog. Spekulationssteuer unterliegt. Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2006 eine Wohnung und nutzte diese bis April 2014 selbst. Anschließend vermietete er die Wohnung von Mai bis Dezember selbigen Jahres und veräußerte sie noch im Dezember 2014. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Das FG entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Zwar muss das entsprechende Wohnobjekt in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung grundsätzlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein, nicht aber ausschließlich bis zur Veräußerung. Wie in dem vorliegendem Fall kann – nach Auffassung des FG – das Objekt in der Zeit zwischen Eigennutzung und anschließender Veräußerung noch übergangsweise vermietet werden, ohne das dieses zur Steuerpflicht führt. Damit soll eine ungerechtfertigte Besteuerung nach längerer Eigennutzung vermieden werden, wenn der Wohnsitz z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels aufgegeben werden muss.

Anmerkung: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist für die Praxis überraschend und noch nicht rechtskräftig. Die letzte Entscheidung wird der Bundesfinanzhof (BFH) treffen. Grundsätzlich sollte hier von zwischenzeitlichen Vermietungen in den letzten drei Jahren bis zur Entscheidung des BFH abgesehen werden.

Steuerlicher Verlust durch Ausbuchung wertloser Aktien

Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als wertlos eingestuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steuerlich berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug ausgesprochen.

In dem zu entscheidenden Fall kaufte ein Steuerpflichtiger Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen mehr daraus zu erwarten, sodass die depotführende Bank die Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausbuchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt. Dieser Verlust wurde nicht vom Finanzamt anerkannt mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.

Diese Meinung teilte das FFG nicht. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass bei einer Veräußerung ein Rechtsträgerwechsel vorliegen muss, jedoch kann als Veräußerung z. B. auch die Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung in eine Kapitalgesellschaft angesehen werden. Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, bei dem der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen steuerlich anzuerkennenden Verlust darstellt. Des Weiteren sollte es für die Person, der der Verlust zuzurechnen ist, keinen steuerlichen Unterschied machen, ob er die Aktie ohne Gewinn veräußert oder aufgrund des zu erwartenden Verlustes behält. Das Resultat ist für den Aktieninhaber dasselbe, weshalb der Verlust aus wertlosen Aktien genauso zu behandeln ist, wie der Verlust aus einer Darlehensforderung. Ein Verlustabzug ist damit nach Auffassung des FG möglich.

Anmerkung: Zzt. ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VIII R 5/19 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.

Umsatzsteuer bei einheitlicher Leistung – hier: Erstellung einer Gartenanlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7 % zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.

Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Leistung in verschiedenen Verträgen geregelt und zeitlich unterschiedlich durchgeführt werden.

Bei der Erschaffung der Gartenanlage sind nach Auffassung des BFH die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen dermaßen miteinander verknüpft und voneinander abhängig, dass eine Aufteilung oder Trennung nicht realistisch ist. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz wäre grundsätzlich bei der Lieferung von Pflanzen anzuwenden; im vorliegenden Fall schloss er die Anwendung jedoch aus.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.

Keine Abschaffung der A1-Bescheinigungen für Auslandsaufenthalte

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für Versicherte zuständig ist.

In der Vergangenheit gab es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollten. Die ursprünglich erzielte Einigung im Rahmen der Reform der EU-Verordnung zur Abschaffung der „A1-Bescheinigung“ bei Dienstreisen wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. Insofern bleibt der Status quo bis auf Weiteres bestehen, dass Geschäftsreisende bei Dienstreisen ins europäische Ausland weiterhin eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen müssen!


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