Steuernewsletter Februar 2021
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1. TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellen
Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
2. Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 – das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können.
- Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
- Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.
Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von 600.000 € ein.
Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.
Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets), im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.
3. Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände, welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil, führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt, sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.
4. Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
5. Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 verlängert
Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.
Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.
6. Doch keine Erhöhung der Künstlersozialversicherung in 2021
Entgegen ursprünglicher Festlegung und unserer Mitteilung in der Januar-Ausgabe 2021 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung (KSV) auch im Jahr 2021 stabil bei 4,2 % (vorgesehen war 4,4 %). Die Beibehaltung des Abgabesatzes auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Damit wird der schwierigen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.
Anmerkung: In dem Gesetz zur KSV ist eine sog. Generalklausel enthalten, wonach auch Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage der KSV gehören z. B. Zahlungen an eine KG, OHG, GmbH, GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten.
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