Steuernewsletter Januar 2023

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1. Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).

Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.

Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

2. Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

Das Umsatzsteuergesetz ordnet ausgeführte steuerbare Umsätze in steuerpflichtig oder steuerfrei ein. In der Regel kann diese Einordnung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetzgeber vorgesehene Umsätze, die normalerweise steuerfrei sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Grundstücksveräußerungen, die mit der Umsatzsteueroption steuerpflichtig sind.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dazu geführt, dass ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich ist. Eine Steuerpflichtige veräußerte ihr Grundstück und verzichtete dabei auf die Anwendung der Option. Als die Käuferin einige Zeit später einen Teil des erworbenen Grundstücks weiterverkaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der Veräußerin die Steuerbefreiung rückgängig und optierte stattdessen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nachträglicher Widerruf des Verzichts zur Option sei nicht möglich.

Letztendlich entschied der BFH jedoch, dass ein solcher Widerruf unter Umständen doch möglich sein kann. Grundsätzlich wird die Anwendung der Option bzw. der Verzicht bei Grundstücksverkäufen in dem maßgeblichen Kaufvertrag oder einem zusätzlichen notariellen Vertrag festgehalten. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann allerdings außerhalb dieser notariellen Urkunde erfolgen. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.

3. Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2023

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2023 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 59.850 € bzw. von monatlich höchstens 4.987,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 87.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.395 € (aBL) bzw. 3.290 € (nBL) monatlich, also 40.740 € (aBL) bzw. 39.480 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monatlich.

Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt weiterhin 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, bleibt bei 0,35 % bestehen. Kinderlose Versicherte tragen seit 2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2023 von 270 € auf 288 € monatlich. Demnach sind für vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2 € für ein Frühstück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen pro Kalendertag anzusetzen. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich von 241 € auf 265 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöht sich der Beitrag für 2023 nun auf 5 %.

4. Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen

Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber unterhaltsverpflichtete Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2022 = 10.347 €) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt.

In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.

Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.

5. Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug

Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

6. Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.

Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.

7. Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2022 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:

Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2013, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2013 aufgestellt sind sowie Belege mit Buchfunktion.

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind.

*Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten – beauftragt haben. Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahren.


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