Steuernewsletter Januar 2024
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1. Steuererleichterung für Arbeit-nehmer ohne feste Tätigkeitsstätte
Für die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ggf. durch Zuordnung des Arbeitgebers) oder durch eine betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat, oder ob keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bauleiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber berücksichtigte bei der Besteuerung des Firmenwagens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwischen Wohnung und der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte, einer Niederlassung der Firma. Der Bauleiter wurde zusammen mit seiner Ehepartnerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Einkommensteuererklärung veranlagt.
Sie machten Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, berücksichtigte aber die Entfernungspauschale für 215 Tage. Für 2016 und 2017 wurden die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, jedoch wurde die Entfernungspauschale auf weniger Tage reduziert.
Sowohl das Finanzgericht als auch später der Bundesfinanzhof stellten daraufhin fest, dass die Niederlassung des Unternehmens nicht als erste Tätigkeitsstätte des Bauleiters anzusehen war, da er dort nur gelegentlich tätig war und keine Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Niederlassung erfolgt ist.
Diese Entscheidung führte dazu, dass die Anwendung der 0,03-%-Regelung im Fall des Bauleiters nicht gerechtfertigt war und seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wurden.
2. Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024
Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.
Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:
Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.
Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.
Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.
Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.
3. Abgrenzung von Werbeausgaben und Sachzuwendungen
In einer Entscheidung vom 9.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Besteuerung von Ausgaben für Kundenveranstaltungen genommen. Das Urteil differenziert zwischen allgemeinen Werbeausgaben und Sachzuwendungen, die unter die Pauschalbesteuerung fallen.
Pauschalbesteuerung ermöglicht es Unternehmen, Steuern auf nicht monetäre Zuwendungen, wie Geschenke oder Einladungen zu Veranstaltungen, mit einem festen Steuersatz von 30 % zu begleichen, anstatt dass diese beim Empfänger als Einkommen versteuert werden müssen.
Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut seine Kunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. Diese Veranstaltungen dienten lediglich der Pflege der Geschäftsbeziehungen und beinhalteten keine direkte Produktwerbung.
Die Bank hatte diese Ausgaben ursprünglich als pauschal zu besteuernde Sachzuwendungen behandelt. Jedoch entschied der BFH, dass solche Zuwendungen, die ausschließlich der Kundenpflege dienen und nicht spezifisch auf den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen abzielen, nicht als Sachzuwendungen im Sinne der Pauschalbesteuerung anzusehen sind, denn die von der Bank gewährten Zuwendungen führen bei ihren Kunden als Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften (aus Kapitalvermögen). Die streitigen Zuwendungen seien weder ein zusätzliches Entgelt, das durch die Kapitalanlagen der Kunden veranlasst war, noch ein ggf. vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung.
Für den BFH liegen auch keine zu versteuernden Geschenke vor. Denn erfasst werden nur Geschenke, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch steuerbare Einkünfte erzielt und das war bei den streitigen Sachzuwendungen an die Bankkunden nicht der Fall.
4. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.
Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen - den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungssteuer.
Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.
5. Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Luxusimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Verluste aus einer Liebhaberei können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Der BFH reagiert damit auf die Besonderheit von Luxusimmobilien, deren Marktmieten oft den tatsächlichen Wohnwert nicht angemessen widerspiegeln und die sich aufgrund hoher Kosten nicht immer kostendeckend vermieten lassen.
Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohnfläche an ihre Kinder und deren Ehepartner vermietet hatte. Trotz der Vermietung entstanden ihnen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €, welche sie mit ihren übrigen Einkünften verrechneten. Eine daraufhin durchgeführte Außenprüfung führte zur Versagung der Werbungskostenüberschüsse durch das Finanzamt.
Der BFH bestätigte dies, indem er die Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften aufgrund der fehlenden Nachweise einer Gewinnerzielungsabsicht nicht zuließ.
6. Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket
Im Schreiben vom 7.11.2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Ergänzungen in Bezug auf die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vorgestellt.
Arbeitgeber, die ihren Angestellten Zuschüsse für Fahrten im ÖPNV gewähren, können dies steuerfrei tun. Ein prominentes Beispiel dafür ist das „Deutschland-Ticket Jobticket“. Dieser Steuervorteil gilt unabhängig vom Anlass der Fahrt.
Bedingung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Das bedeutet, dass diese nicht Teil des regulären Gehalts sein dürfen, sondern eine separate, zusätzliche Leistung darstellen.
In bestimmten Fällen erlaubt die Deutsche Bahn die Nutzung von IC/ICE-Verbindungen mit dem Deutschlandticket. Das Finanzministerium (BMF) bestätigt, dass auch in solchen Fällen die Nutzung als Fahrt im ÖPNV gilt und somit steuerlich begünstigt ist.
7. Terminsache: Grundsteuererlass
Vermieter können bis zum 31.3.2024 einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für das Jahr 2023 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z.B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z.B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.
Bleibt die Minderung des Ertrags ein dauerhafter Zustand, sollte auch geprüft werden, ob sie im Rahmen einer Fortschreibung berücksichtigt werden kann, wodurch der Grundsteuerwert dauerhaft sinkt.
8. Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 2024
Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2024 stattfinden, hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen und Anpassungen der Verpflegungspauschalen.
Das komplette Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 21.11.2023
9. Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöhte sich der Beitrag für 2023 auf 5 % und bleibt auch in 2024 unverändert.
Fälligkeitstermine | Fällig am | ||
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) | 10.1.2024 | ||
Sozialversicherungsbeiträge | 29.1.2024 | ||
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen | Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz | ||
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB) | Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale | ||
Verbraucherpreisindex (2020 = 100) | 2023: Oktober = 117,8; September = 117,8; August = 117,5; Juli = 117,1; Juni = 116,8; Mai = 116,5; April = 116,6; März =116,1; Februar = 115,2; Januar = 114,3 2022: Dezember = 113,2; November = 113,7 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: https://www.destatis.de Konjunkturindikatoren Verbraucherpreisindex | ||
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