MandantenrundschreibenHinweise zur Nutzung von E-Rechnungen

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Liebe Mandanten,

ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen. Der Gesetzgeber legt die technischen Anforderungen, den Umfang der Pflicht und die Zeitpunkte für die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen fest. Hier sind die wichtigsten Details.

Was ändert sich?

Künftig wird zwischen elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) und anderen Rechnungsformen (wie Papierrechnungen oder PDFs) unterschieden. Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm entsprechen und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Formate wie die X-Rechnung oder das ZUGFeRD-Format erfüllen diese Anforderungen.

WICHTIG: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt nicht als E-Rechnung!

Wer ist betroffen?

Die Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen gilt nur für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sogenannter B2B-Bereich).

Empfang von Rechnungen (Gilt auch für Vermieter)

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen, wie beispielsweise (Zahn-)Ärzte, Vermieter oder Betreiber von PV-Anlagen. Eine E-Rechnung im X-Format ist ohne entsprechende technische Software nicht lesbar. Zudem ist eine revisionssichere und unveränderbare Archivierung der Rechnungen erforderlich. Eine Umstellung bis zum 01.01.2025 ist daher notwendig.

Was benötigen Sie zum Empfang von E-Rechnungen

Für Unternehmer mit Buchführung: Richten Sie eine E-Mail-Adresse ein, mit der Sie ausschließlich E-Rechnungen empfangen. (Bsp.: Rechnung@Musterfirma.de)
Denken Sie auch daran diese E-Mail in Portalen zu hinterlegen und sich dort als Unternehmer zu registrieren (Bsp. Telekom, Amazon und sonstige Einkaufsportale).

Für Vermieter: Sie können auch eine bestehende E-Mail-Adresse nutzen.

Rechnungsausstellung

Für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 getätigt werden, müssen Rechnungen nicht zwingend dem neuen Format entsprechen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.

Für Umsätze im Jahr 2027 müssen grundsätzlich E-Rechnungen ausgestellt werden. Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von maximal 800.000,00 €. Auch hier ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.

Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen ausstellen.

ACHTUNG: Spätestens ab 2028 ermöglicht nur eine E-Rechnung den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug!

Was ist zu tun?

Der Umsetzungsaufwand hängt vom Digitalisierungsstand Ihres Unternehmens ab. Wir empfehlen Ihnen die Umstellung der Prozesse zu beginnen und die technische Ausstattung zu schaffen. Es ist zu erwarten, dass die Softwareanbieter in den nächsten Wochen entsprechende Lösungen für Ihren Unternehmensalltag vorstellen werden.

Wir buchen für Sie noch Papierbelege: Dann empfehlen wir, den Umstieg zu Datev Unternehmen Online (DUO) – Fragen Sie, zur weiteren Vorgehensweise, Ihren zuständigen Mitarbeiter bei uns im Büro.

Sie kümmern sich selbst um Ihre Belege und die Buchhaltung: Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Softwareanbieter.

Daneben bietet die Datev Unterstützung an: DATEV E-Rechnungsplattform Lesewerkzeug für E-Rechnungen. Wenn Sie bereits ein Datev Konto haben (DUO oder Meine Steuern) können Sie diese Zugangsdaten nutzen. Ansonsten können Sie sich eigenständig neu auf der E-Rechnungsplattform registrieren.

Dieses Info-Schreiben ist nur eine Kurzversion – das ausführliche Mandantenrundschreiben erhalten Sie mit gleicher E-Mail oder auf unserer Website: www.krampsmiddendorf.de/blog.

In unserer Kanzlei sind alle Mitarbeiter Ansprechpartner für Fragen zur E-Rechnung. Bitte melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, damit wir Sie und Ihr Unternehmen bei der Umstellung bestmöglich unterstützen können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

– Stb. Kramps | Middendorf –


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