Steuernewsletter Mai 2026

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1. BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.

Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.

Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.

Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.

Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.

2. Altersvorsorgereform verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.

Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.

Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.

Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.

Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.

Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.

In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

3. Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.

Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.

Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.

Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.

Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).

Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.

4. Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?

Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unter bestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert sein.

Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.

Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.

Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.

5. Kindergeld künftig ohne Antrag

Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.

In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.

6. Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung

Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.

Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.


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