Steuernewsletter November 2026

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1. Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:

Zeitraumgesetzl. Mindestlohn/Std.Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.202613,90 €603 €
1.1.2027 - 31.12.202714,60 €633 €
ab 1.1.2028 (Prognose)ca. 15 € – 15,60 €ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

2. BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

3. E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der
heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

4. Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (um 5 %: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

5. Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

6. Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:

  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).

  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2, die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.

  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.

In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.


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